Norm
ABGB §901 II1Rechtssatz
Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen (zum Beispiel einer stillen Beteiligung) kommt ein Einwendungsdurchgriff - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - weder unter dem Gesichtspunkt analoger Anwendung des § 18 KSchG, noch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 901 ABGB) in Betracht (Bestätigung von SZ 61/148).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044603Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020