- 1 Ob 599/93
Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy) = EvBl 1994/137 S 663
- 5 Ob 550/93
Beisatz: Wenn sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt, obliegt ihm keine allgemeine Verpflichtung, für seinen Kunden die Seriosität der Anlagegesellschaft zu prüfen. (T1)
- 10 Ob 510/95
- 1 Ob 540/95
Vgl; nur: Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. (T2) Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des Kreditinstituts besteht nur in Ausnahmefällen: etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen hat, oder anders formuliert, wenn das Kreditinstitut vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögnesanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte. (T3)
Veröff: SZ 68/77
- 7 Ob 1590/95
Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 1590/95
Beisatz: Darauf, daß der Kreditvertrag entgegenstehende Freizeichnungsklauseln enthält, kommt es nicht an. (T4)
- 5 Ob 562/94
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der bloße Umstand, dass die Bank mit dem Anlageunternehmen in Geschäftsverbindung stand, in dem sie generell bereit war, nach Prüfung der Bonität des Kreditnehmers den Ankauf von Hausanteilscheinen zu finanzieren, ist nicht haftungsbegründend und keine geeignete Grundlage, die Gefahr für das Mißlingen der Geldanlage auf den Kreditgeber zu überwälzen. (T5)
- 1 Ob 588/95
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5
- 2 Ob 2107/96h
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 2 Ob 2107/96h
nur: Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage verschleiert wird. (T6)
Beisatz: Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T7)
- 5 Ob 502/96
Vgl; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 16/I/B. (T8)
Beisatz: Einwendungsdurchgriff auf die finanzierende Bank bejaht, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt. (T9)
- 4 Ob 2005/96y
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2005/96y
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Nimmt die Bank auf die Ausgestaltung der Konzeption des Kapitalanlagemodells allein mit dem Ziel Einfluss, ihr gegenüber dem Dritten eingegangenes Kreditengagement abzusichern, dann überschreitet sie ihre Kreditgeberrolle nicht. (T10)
- 10 Ob 528/94
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war. (T11)
Veröff: SZ 69/86
- 1 Ob 182/97i
Vgl; nur T6; Beis wie T7
- 7 Ob 2425/96k
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2425/96k
nur T2; Beis wie T5
- 7 Ob 318/97h
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 15/98g
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass der Kreditgeber, der in den Vertrieb des Beteiligungsgeschäfts nicht eingebunden ist, keine Rechtspflicht hat, den Spekulationswillen des Kreditnehmers in Hinsicht auf real erwartbare Gewinnchancen zu hinterfragen, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T12)
- 10 Ob 54/97g
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 Ob 105/98h
Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5
- 9 Ob 2/98d
nur T6; Beis wie T7
- 7 Ob 177/98z
nur T6; Beis wie T9; Beis wie T11
- 9 Ob 282/99g
Auch; nur T6; Beis wie T7
- 7 Ob 306/99x
- 8 Ob 161/00k
Auch; nur T2; Beis wie T11
- 6 Ob 287/00z
Teilweise abweichend; Beisatz: Die Grundsätze der Rechtsprechung über die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten einer Bank im Zusammenhang mit der Drittfinanzierung risikoreicher Veranlagungen sind im Verhältnis zweier Banken zueinander nicht ohne weiteres anzuwenden. (T13); Veröff: SZ 74/167
- 6 Ob 15/01a
Auch; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes ist bei derartigen Risikogeschäften überhaupt nur in Ausnahmefällen anzunehmen, so im Fall der Anlageberatung. (T14)
Beisatz: Hier: Hausanteilsscheine der Serie 17. (T15)
- 1 Ob 241/01z
Vgl; Beisatz: Bei Finanzierungrisikoträchtiger Beteiligungen ist der Einwendungsdurchgriff, sei es in analoger Anwendung des
§ 18 KSchG, sei es unter Heranziehung der Grundsätze der Lehre von der Geschäftsgrundlage, jedenfalls dann abzulehnen, wenn sich das Kreditinstitut weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf. (T16)
- 6 Ob 104/02s
Vgl auch
- 4 Ob 240/04d
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 259/08i
Vgl
- 9 Ob 85/09d
Vgl auch; Beisatz: Die Haftung des Anlageberaters knüpft bei einem Beratungsfehler an der Verletzung vorvertraglicher oder beratervertraglicher Aufklärungs? bzw Informationspflichten an. (T17)
Veröff: SZ 2010/53
- 1 Ob 181/11s
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 181/11s
Vgl auch; Beis wie T17
- 8 Ob 66/12g
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T12; Veröff: SZ 2013/33
- 6 Ob 56/14z
Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 56/14z
Vgl auch; Beis wie T3
- 6 Ob 118/17x
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/17x
Auch; nur T2; Beis wie T1
- 4 Ob 64/18t
Auch; Beis wie T12; Beis wie T16