RS OGH 1994/3/29 1Ob599/93, 5Ob550/93, 10Ob510/95, 1Ob540/95, 7Ob1590/95, 5Ob562/94, 1Ob588/95, 2Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1994
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Norm

ABGB §1063 B
ABGB §1295 IIf7b
KSchG §18

Rechtssatz

Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (Ablehnung vom Graf, ecolex 1991, 591 593). Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage (Erwerb eines "Hausanteilscheins" legt bücherliche Sicherheit nahe) verschleiert wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 599/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 599/93
    Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy) = EvBl 1994/137 S 663
  • 5 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 550/93
    Beisatz: Wenn sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt, obliegt ihm keine allgemeine Verpflichtung, für seinen Kunden die Seriosität der Anlagegesellschaft zu prüfen. (T1)
  • 10 Ob 510/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 10 Ob 510/95
  • 1 Ob 540/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 540/95
    Vgl; nur: Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. (T2) Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des Kreditinstituts besteht nur in Ausnahmefällen: etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen hat, oder anders formuliert, wenn das Kreditinstitut vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögnesanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte. (T3)
    Veröff: SZ 68/77
  • 7 Ob 1590/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 1590/95
    Beisatz: Darauf, daß der Kreditvertrag entgegenstehende Freizeichnungsklauseln enthält, kommt es nicht an. (T4)
  • 5 Ob 562/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 562/94
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der bloße Umstand, dass die Bank mit dem Anlageunternehmen in Geschäftsverbindung stand, in dem sie generell bereit war, nach Prüfung der Bonität des Kreditnehmers den Ankauf von Hausanteilscheinen zu finanzieren, ist nicht haftungsbegründend und keine geeignete Grundlage, die Gefahr für das Mißlingen der Geldanlage auf den Kreditgeber zu überwälzen. (T5)
  • 1 Ob 588/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 588/95
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 2 Ob 2107/96h
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 2 Ob 2107/96h
    nur: Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage verschleiert wird. (T6)
    Beisatz: Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T7)
  • 5 Ob 502/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 502/96
    Vgl; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 16/I/B. (T8)
    Beisatz: Einwendungsdurchgriff auf die finanzierende Bank bejaht, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt. (T9)
  • 4 Ob 2005/96y
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2005/96y
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Nimmt die Bank auf die Ausgestaltung der Konzeption des Kapitalanlagemodells allein mit dem Ziel Einfluss, ihr gegenüber dem Dritten eingegangenes Kreditengagement abzusichern, dann überschreitet sie ihre Kreditgeberrolle nicht. (T10)
  • 10 Ob 528/94
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 Ob 528/94
    Vgl auch; nur T6; Beisatz: Dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war. (T11)
    Veröff: SZ 69/86
  • 1 Ob 182/97i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 182/97i
    Vgl; nur T6; Beis wie T7
  • 7 Ob 2425/96k
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2425/96k
    nur T2; Beis wie T5
  • 7 Ob 318/97h
    Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 318/97h
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 15/98g
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 15/98g
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass der Kreditgeber, der in den Vertrieb des Beteiligungsgeschäfts nicht eingebunden ist, keine Rechtspflicht hat, den Spekulationswillen des Kreditnehmers in Hinsicht auf real erwartbare Gewinnchancen zu hinterfragen, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T12)
  • 10 Ob 54/97g
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 54/97g
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 105/98h
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 105/98h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5
  • 9 Ob 2/98d
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 2/98d
    nur T6; Beis wie T7
  • 7 Ob 177/98z
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 177/98z
    nur T6; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 9 Ob 282/99g
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 Ob 282/99g
    Auch; nur T6; Beis wie T7
  • 7 Ob 306/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 306/99x
  • 8 Ob 161/00k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 161/00k
    Auch; nur T2; Beis wie T11
  • 6 Ob 287/00z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 287/00z
    Teilweise abweichend; Beisatz: Die Grundsätze der Rechtsprechung über die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten einer Bank im Zusammenhang mit der Drittfinanzierung risikoreicher Veranlagungen sind im Verhältnis zweier Banken zueinander nicht ohne weiteres anzuwenden. (T13); Veröff: SZ 74/167
  • 6 Ob 15/01a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 15/01a
    Auch; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes ist bei derartigen Risikogeschäften überhaupt nur in Ausnahmefällen anzunehmen, so im Fall der Anlageberatung. (T14)
    Beisatz: Hier: Hausanteilsscheine der Serie 17. (T15)
  • 1 Ob 241/01z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 241/01z
    Vgl; Beisatz: Bei Finanzierungrisikoträchtiger Beteiligungen ist der Einwendungsdurchgriff, sei es in analoger Anwendung des § 18 KSchG, sei es unter Heranziehung der Grundsätze der Lehre von der Geschäftsgrundlage, jedenfalls dann abzulehnen, wenn sich das Kreditinstitut weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf. (T16)
  • 6 Ob 104/02s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 104/02s
    Vgl auch
  • 4 Ob 240/04d
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 4 Ob 240/04d
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 259/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 259/08i
    Vgl
  • 9 Ob 85/09d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d
    Vgl auch; Beisatz: Die Haftung des Anlageberaters knüpft bei einem Beratungsfehler an der Verletzung vorvertraglicher oder beratervertraglicher Aufklärungs? bzw Informationspflichten an. (T17)
    Veröff: SZ 2010/53
  • 1 Ob 181/11s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 181/11s
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 8 Ob 66/12g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T12; Veröff: SZ 2013/33
  • 6 Ob 56/14z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 56/14z
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 118/17x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/17x
    Auch; nur T2; Beis wie T1
  • 4 Ob 64/18t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 64/18t
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020588

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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