Norm
StGB §164Rechtssatz
Eine Tatbeurteilung als Hehlerei setzt die Begehung einer (hehlereibegründenden) abgeschlossenen Vortat eines anderen voraus. Vor deren (materieller) Vollendung kommt hingegen Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) an der Vortat in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094922Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018