RS OGH 1994/3/29 1Ob610/93, 2Ob565/95, 8Ob104/97w (8Ob175/98p)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1994
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Norm

EO §7 Ea
EO §65 E

Rechtssatz

Derjenige, dessen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgewiesen wurde, ist durch diese Entscheidung beschwert; es ist ihm ein schützenswertes Interesse zuzubilligen zu verhindern, daß der Gegner eine unrichtige Bestätigung zur Erreichung einer Exekutionsbewilligung verwendet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 610/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 610/93
  • 2 Ob 565/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 565/95
    Auch; nur: Es ist ihm ein schützenswertes Interesse zuzubilligen zu verhindern, daß der Gegner eine unrichtige Bestätigung zur Erreichung einer Exekutionsbewilligung verwendet. (T1)
  • 8 Ob 104/97w
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 104/97w
    Auch; Veröff: SZ 71/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016627

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0010OB00610_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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