Norm
EO §7 EaRechtssatz
Derjenige, dessen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgewiesen wurde, ist durch diese Entscheidung beschwert; es ist ihm ein schützenswertes Interesse zuzubilligen zu verhindern, daß der Gegner eine unrichtige Bestätigung zur Erreichung einer Exekutionsbewilligung verwendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016627Dokumentnummer
JJR_19940329_OGH0002_0010OB00610_9300000_001