Norm
ZPO §502 Abs1 HI2Rechtssatz
Ob der Inhalt eines Schriftsatzes als Rücktrittserklärung vom Vertrag zu verstehen ist, ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalles, soferne diese Beurteilung mit den Denkgesetzen in Einklang steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042785Dokumentnummer
JJR_19940330_OGH0002_0080OB00558_9300000_001