RS OGH 1994/3/30 8Ob558/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1994
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Norm

ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 HIII5

Rechtssatz

Ob der Inhalt eines Schriftsatzes als Rücktrittserklärung vom Vertrag zu verstehen ist, ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalles, soferne diese Beurteilung mit den Denkgesetzen in Einklang steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042785

Dokumentnummer

JJR_19940330_OGH0002_0080OB00558_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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