RS OGH 1994/4/6 9ObA603/93, 8ObA361/97i, 9ObA295/98t, 8ObA67/02i, 9ObA153/14m

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Veröffentlicht am 06.04.1994
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Norm

AngG §8 Abs1 IIA

Rechtssatz

§ 8 Abs 1 AngG verweist auf das Bezugsprinzip, sodaß die Entgeltfortzahlung für Angestellte ebenfalls in dem Ausmaß zu leisten ist, das vor der Dienstverhinderung bestanden hat. "Doppelbezüge" sind für Zeiten der Dienstverhinderung nicht zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 603/93
    Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 603/93
  • 8 ObA 361/97i
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 361/97i
    nur: § 8 Abs 1 AngG verweist auf das Bezugsprinzip, sodaß die Entgeltfortzahlung für Angestellte ebenfalls in dem Ausmaß zu leisten ist, das vor der Dienstverhinderung bestanden hat. (T1)
  • 9 ObA 295/98t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 295/98t
    Auch
  • 8 ObA 67/02i
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 67/02i
    Beisatz: Entgeltfortzahlung des Provisionsvertreters ist ebenso wie Urlaubsentgelt nach der am bisherigen Provisionsdurchschnitt orientierten Pauschalregelung des § 2 Abs 4 GeneralkollV zu bemessen. (T2)
  • 9 ObA 153/14m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 153/14m
    Auch

Schlagworte

Verhinderung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Bemessung, Berechnung, Höhe, Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung, Bezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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