Norm
B-VG Art89 Abs2 Satz2Rechtssatz
Unabdingbare Voraussetzung für eine Antragstellung gemäß Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG ist die Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesstelle für die zu fällende Gerichtsentscheidung (VfG-Slg 12185/1989, 12169/1989, 11576/1987, 10904/1986, 10701/1985, 10311/984 zumeist mit weiteren Nachweisen). Eine Anwendung des § 2 Abs 1 lit b StEG in der hier allein zu behandelnden Frage eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 StEG wäre im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geradezu denkunmöglich; ein Antrag der angeregten Art müßte einer Zurückweisung durch den Verfassungsgerichtshof ohne meritorische Prüfung verfallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054007Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015