TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/11 2004/02/0003

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Veröffentlicht am 11.05.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde der MK in K, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. Oktober 2003, Zl. Senat-WU-03-0052, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960,

Spruch

I.) zu Recht erkannt:

Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II.) den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.) und

2.) des angefochtenen Bescheides wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2003 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges am 18. September 2002 um 14.45 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in K 1.) bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, obwohl ihr Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, da sie die Unfallstelle verlassen habe;

2.) bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht sofort verständigt, obwohl ihr Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei;

3.) nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl ihr Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt sei.

Sie habe Übertretungen zu 1.) gemäß § 4 Abs. 1 lit. c iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO, zu 2.) gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO und zu 3.) gemäß § 4 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 3 lit. b StVO begangen. Es wurden drei Geldstrafe in der Höhe von zu 1.) und 2.) je EUR 218,--, zu 3.) EUR 145,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

ad I.) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass beim gegenständlichen Verkehrsunfall durch den Kontakt eines Rades des von der Beschwerdeführerin gelenkten Kraftfahrzeuges mit dem linken Fuß eines (an einer Ampel haltenden) Motorradfahrers eine Verletzung des letzteren entstanden sei.

§ 4 Abs. 5 StVO lautet:

"Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben."

Das Tatbild der aus § 4 Abs. 5 StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht nach dem klaren Wortlaut ("nur Sachschaden") in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 1968, Zl. 1351/67).

Liegt aber - wie im gegenständlichen Fall - ein Verkehrsunfall vor, bei dem auch eine Person verletzt wurde, so kommt § 4 Abs. 5 StVO nicht zur Anwendung.

Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

ad II.) Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 726,-- übersteigende

Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 11. Mai 2004

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020003.X00

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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