Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Die unrichtige Belehrung über das dem Zeugen zustehende Entschlagungsrecht - "§ 153 StPO" statt richtig § 152 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StPO nF - schadet nicht, wenn der Zeuge nach Entschlagung tatsächlich zu keiner weiteren Aussage verhalten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097625Dokumentnummer
JJR_19940407_OGH0002_0150OS00042_9400000_001