Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Das Gesetz stellt durch das Klammerzitat "(§ 281 Abs 1 Z 9 bis 11)" und den Hinweis auf einen solcherart "in Frage kommenden Nichtigkeitsgrund" in § 290 Abs 1 StPO klar, daß ausschließlich materiellrechtliche Nichtigkeiten der genannten Art Gegenstand einer amtswegigen Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle sein können, mithin nur Benachteiligungen eines Angeklagten im Ausspruch über die Schuld oder über die Strafe aufgegriffen werden können (SSt 30/105 = RZ 1960,12), nicht aber - wie hier - ein Ausspruch über einen Ersatzanspruch nach dem StEG, der nach der Gestaltung der Rechtslage denknotwendigerweise von keiner der in § 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO bezeichneten Nichtigkeiten betroffen sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100176Dokumentnummer
JJR_19940407_OGH0002_0150OS00040_9400000_003