Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
Bei überdurchschnittlichem Einkommen ist lediglich der Bedarf des Kindes Bemessungskriterium. Die Unterhaltsverpflichtung bleibt dann hinter jenem Betrag zurück, zu dem der Unterhaltsschuldner angesichts seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet werden könnte. Soweit jedoch ein durch die besonderen Lebensumstände gerechtfertigter Sonderbedarf des Kindes anerkannt werden muss, ist die Unterhaltsverpflichtung auch auf die Bestreitung dieser besonderen Bedürfnisse auszudehnen; dazu können auch die Kosten einer Privatschule gehören, soweit deren Besuch durch die besonderen Umstände angezeigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047133Dokumentnummer
JJR_19940411_OGH0002_0010OB00531_9400000_001