RS OGH 1994/4/11 1Ob531/94, 4Ob108/98f, 2Ob72/99y, 7Ob101/99z, 9Ob40/02a, 6Ob195/04a, 9Ob47/06m

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Veröffentlicht am 11.04.1994
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Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Be

Rechtssatz

Bei überdurchschnittlichem Einkommen ist lediglich der Bedarf des Kindes Bemessungskriterium. Die Unterhaltsverpflichtung bleibt dann hinter jenem Betrag zurück, zu dem der Unterhaltsschuldner angesichts seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet werden könnte. Soweit jedoch ein durch die besonderen Lebensumstände gerechtfertigter Sonderbedarf des Kindes anerkannt werden muss, ist die Unterhaltsverpflichtung auch auf die Bestreitung dieser besonderen Bedürfnisse auszudehnen; dazu können auch die Kosten einer Privatschule gehören, soweit deren Besuch durch die besonderen Umstände angezeigt ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 531/94
    Entscheidungstext OGH 11.04.1994 1 Ob 531/94
  • 4 Ob 108/98f
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 108/98f
    Vgl
  • 2 Ob 72/99y
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 72/99y
    Vgl; Beisatz: Hier: Kosten einer Privatschule in Chile bei der Mutter lebende Kinder eines in Österreich lebenden Vaters. (T1)
  • 7 Ob 101/99z
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 101/99z
    Vgl; Beisatz: Die Kosten des Besuchs einer Privatschule dürfen nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden (ÖA 1994, 184 U100). (T2)
  • 9 Ob 40/02a
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 40/02a
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten einer Privatschule als Sonderbedarf gegeben sind, stellt - sofern sich die Entscheidung der zweiten Instanz auf der Grundlage der wiedergegebenen Rechtsprechung bewegt und keine krasse Fehlbeurteilung darstellt - keine im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage dar. (T3)
  • 6 Ob 195/04a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 195/04a
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 47/06m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 47/06m
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047133

Dokumentnummer

JJR_19940411_OGH0002_0010OB00531_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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