Norm
DSt 1990 §1 Abs1 GRechtssatz
Zwar darf nach § 18 RL-BA 1977 der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß ein derartiger Kontakt ausnahmslos verboten ist, zumal Fallkonstellationen durchaus denkbar sind, in welchen eine Direktverständigung, allerdings unter gleichzeitiger Verständigung des Rechtsanwaltes von dieser Vorgangsweise, geboten sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056068Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021