RS OGH 1994/4/11 7Bkd1/93, 16Bkd1/02 (16Bkd7/02), 20Os15/15d, 23Ds6/17k, 26Ds10/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1994
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 G
RL-BA 1977 §18

Rechtssatz

Zwar darf nach § 18 RL-BA 1977 der Rechtsanwalt den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß ein derartiger Kontakt ausnahmslos verboten ist, zumal Fallkonstellationen durchaus denkbar sind, in welchen eine Direktverständigung, allerdings unter gleichzeitiger Verständigung des Rechtsanwaltes von dieser Vorgangsweise, geboten sein kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Bkd 1/93
    Entscheidungstext OGH 11.04.1994 7 Bkd 1/93
  • 16 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 04.11.2002 16 Bkd 1/02
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schreiben, das sowohl an den Gegenanwalt als auch nachrichtlich an die Mitglieder des Aufsichtsrates der Gegenpartei gerichtet war. (T1)
  • 20 Os 15/15d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 20 Os 15/15d
    Vgl auch; Beisatz: Das Umgehungsverbot betrifft zwar nur konkrete Rechtssachen (Vertretungen), sodass der Rechtsanwalt bei nicht konnexen Angelegenheiten durchaus einen direkten Kontakt aufnehmen kann. Vor dem Hintergrund der Intention der Bestimmung fehlt es an der Konnexität aber nicht bereits dann, wenn im Fall der Nebenintervention Ansprüche gegen die gegnerische Partei und den Nebenintervenienten auf ihrer Seite auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruhen (können). Entscheidend ist vielmehr, ob der Rechtsanwalt erkennen kann, dass sein Gegner einen bestimmten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit einem bestimmten Lebenssachverhalt betraut hat; im Zweifel ist eine Rückfrage angebracht. (T2)
  • 23 Ds 6/17k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2017 23 Ds 6/17k
    Vgl auch
  • 26 Ds 10/20z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2021 26 Ds 10/20z
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056068

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten