Norm
StGB §167 Abs4Rechtssatz
Der Täter hat schon ab der materiellen Vollendung des Deliktes die "Chance", die Folgen seiner Tat freiwillig und rechtzeitig zu beseitigen, sohin entweder den ganzen Schaden gutzumachen oder sich vertraglich zu verpflichten, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit Schadensgutmachung zu leisten (§ 167 Abs 2 StGB). Ist dem Täter die von ihm angestrebte Wiedergutmachung nicht möglich, ist er nur unter der Voraussetzung nicht strafbar, daß er sich um die Schadensgutmachung durch einen Dritten ernstlich bemüht hat und dieser in seinem Namen den Schaden gutmacht (ÖJZ-LSK 1976/94). Die Gutmachung durch andere Personen muß daher mit Wissen und Wollen des Täters geschehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095530Dokumentnummer
JJR_19940412_OGH0002_0140OS00197_9300000_001