Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Ein Richter, der an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklage mitgewirkt hat, ist in analoger Anwendung der §§ 68 Abs 2, 69 Z 2 StPO auch von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das Urteil ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013