- 5 Ob 526/94
- 1 Ob 233/01y
Auch; Beisatz: Die Begrenzung der Geldunterhaltsleistungen wurde mit dem Zweieinhalbfachen des "Regelbedarfs" entwickelt, um das Kind zwar an einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, aber eine pädagogisch schädliche Überalimentierung zu vermeiden. (T1)
- 3 Ob 193/02g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 2 Ob 5/03d
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es gibt keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
- 3 Ob 6/03h
Vgl auch; nur: Wo die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. (T3)
- 6 Ob 57/03f
Beis wie T2
- 5 Ob 67/03v
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Einer Begründung bedarf auch die Setzung des Unterhaltsstopps im jeweiligen Einzelfall; die bloße Angabe eines bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs als starre Rechengröße genügt nicht. (T4)
Beisatz: Maßgebend ist die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung. (T5)
- 2 Ob 89/03g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 6 Ob 23/04g
Auch; nur T3
- 6 Ob 195/04a
Auch; nur T3
- 1 Ob 46/06f
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 46/06f
nur T3; Beis wie T1
- 9 Ob 47/06m
Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- 7 Ob 182/07a
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 5/08s
Veröff: SZ 2008/35
- 6 Ob 230/08d
Vgl; Beisatz: Erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, muss der Sonderbedarf nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (
6 Ob 5/08s unter Hinweis auf
2 Ob 89/03g und
9 Ob 47/06m) zusätzlich zugesprochen werden. (T6) Beisatz: Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. (T7)
Beisatz: Der Zuspruch von Sonderbedarf zusätzlich zu einer die „Luxusgrenze" erreichenden Unterhaltsleistung setzt voraus, dass seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. (T8)
- 6 Ob 15/09p
Vgl; nur T3; Beis wie T2
- 1 Ob 209/08d
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 6 Ob 127/10k
Vgl auch; Beis wie T4
- 3 Ob 144/10p
Beis wie T6; Beis wie T7
- 8 Ob 50/10a
Auch; Beis T7
- 8 Ob 82/13m
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 82/13m
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 149/13p
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 1 Ob 15/14h
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 15/14h
Auch
- 9 Ob 31/14w
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 31/14w
Auch; nur: Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. (T9)
- 4 Ob 109/14d
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 109/14d
Auch; nur: Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren. (T10)
Beisatz: Wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt. (T11)
- 1 Ob 158/15i
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
Vgl; nur T10; Beis wie T11
- 6 Ob 225/15d
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 225/15d
Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner bereit erklärt, Unterhalt auf Basis einer „Luxusgrenze“ etwa des 2,5-fachen Regelbedarfssatzes zu zahlen, ergibt sich kein Ermittlungsverbot hinsichtlich der Einkünfte des Unterhaltsschuldners, weil auch ein höheres Einkommen denkmöglich Verfahrensgegenstand sein kann. (T12)
- 8 Ob 39/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
nur T3; nur T9
- 1 Ob 131/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 131/16w
Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung ist bei der Widmung eines Sonderbedarfs nicht gegeben. Hier: Schulgeld. (T13)
- 8 Ob 30/16v
Auch
- 4 Ob 22/18s
Auch
- 3 Ob 51/18y
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 77/18a
Vgl auch; Beis wie T2; nur T10
- 4 Ob 191/20x
Vgl
- 1 Ob 25/21i
Vgl; nur T10