RS OGH 1994/4/12 5Ob526/94, 1Ob233/01y, 3Ob193/02g, 2Ob5/03d, 3Ob6/03h, 6Ob57/03f, 5Ob67/03v, 2Ob89/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1994
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Norm

ABGB aF §140 Ba
ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb

Rechtssatz

Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 526/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 5 Ob 526/94
  • 1 Ob 233/01y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 233/01y
    Auch; Beisatz: Die Begrenzung der Geldunterhaltsleistungen wurde mit dem Zweieinhalbfachen des "Regelbedarfs" entwickelt, um das Kind zwar an einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, aber eine pädagogisch schädliche Überalimentierung zu vermeiden. (T1)
  • 3 Ob 193/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 193/02g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 2 Ob 5/03d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 2 Ob 5/03d
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es gibt keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
  • 3 Ob 6/03h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 6/03h
    Vgl auch; nur: Wo die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. (T3)
  • 6 Ob 57/03f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 57/03f
    Beis wie T2
  • 5 Ob 67/03v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 67/03v
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Einer Begründung bedarf auch die Setzung des Unterhaltsstopps im jeweiligen Einzelfall; die bloße Angabe eines bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs als starre Rechengröße genügt nicht. (T4)
    Beisatz: Maßgebend ist die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung. (T5)
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 23/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 23/04g
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 195/04a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 195/04a
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 46/06f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 46/06f
    nur T3; Beis wie T1
  • 9 Ob 47/06m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 47/06m
    Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 182/07a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 182/07a
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Veröff: SZ 2008/35
  • 6 Ob 230/08d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 230/08d
    Vgl; Beisatz: Erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, muss der Sonderbedarf nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 5/08s unter Hinweis auf 2 Ob 89/03g und 9 Ob 47/06m) zusätzlich zugesprochen werden. (T6) Beisatz: Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. (T7)
    Beisatz: Der Zuspruch von Sonderbedarf zusätzlich zu einer die „Luxusgrenze" erreichenden Unterhaltsleistung setzt voraus, dass seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. (T8)
  • 6 Ob 15/09p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 15/09p
    Vgl; nur T3; Beis wie T2
  • 1 Ob 209/08d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 209/08d
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 127/10k
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 127/10k
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 144/10p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 144/10p
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 8 Ob 50/10a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 50/10a
    Auch; Beis T7
  • 8 Ob 82/13m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 82/13m
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 149/13p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 1 Ob 15/14h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 15/14h
    Auch
  • 9 Ob 31/14w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 31/14w
    Auch; nur: Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. (T9)
  • 4 Ob 109/14d
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 109/14d
    Auch; nur: Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren. (T10)
    Beisatz: Wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt. (T11)
  • 1 Ob 158/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
    Vgl; nur T10; Beis wie T11
  • 6 Ob 225/15d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 225/15d
    Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner bereit erklärt, Unterhalt auf Basis einer „Luxusgrenze“ etwa des 2,5-fachen Regelbedarfssatzes zu zahlen, ergibt sich kein Ermittlungsverbot hinsichtlich der Einkünfte des Unterhaltsschuldners, weil auch ein höheres Einkommen denkmöglich Verfahrensgegenstand sein kann. (T12)
  • 8 Ob 39/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
    nur T3; nur T9
  • 1 Ob 131/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 131/16w
    Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung ist bei der Widmung eines Sonderbedarfs nicht gegeben. Hier: Schulgeld. (T13)
  • 8 Ob 30/16v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
    Auch
  • 4 Ob 22/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 22/18s
    Auch
  • 3 Ob 51/18y
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 51/18y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 77/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 77/18a
    Vgl auch; Beis wie T2; nur T10
  • 4 Ob 191/20x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 191/20x
    Vgl
  • 1 Ob 25/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
    Vgl; nur T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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