Norm
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren geht klar und eindeutig hervor, daß die staatlichen Gerichte nur in den dort genannten Fällen berufen sind, am Schiedsverfahren mitzuwirken und es (den Schiedsspruch) zu kontrollieren (siehe §§ 582, 583, 584, 589, 595 ZPO). Eine Überprüfung prozeßleitender Verfügungen des Schiedsgerichtes durch die ordentlichen Gerichte ist nicht vorgesehen; sie würde auch Sinn und Zweck des Schiedsverfahrens widersprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022