RS OGH 1994/4/12 4Ob37/94, 4Ob105/94

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Veröffentlicht am 12.04.1994
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Norm

UWG §1 D3e
UWG §1 D4b
UWG §9 C3d

Rechtssatz

Die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder Auftragsverhältnisses erzielten Arbeitsergebnisse sind dem Arbeitgeber oder Auftraggeber zuzurechnen; für den Arbeitnehmer oder Auftragnehmer sind sie, was ihre weitere Verwendung betrifft, "fremde" Arbeitsergebnisse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078369

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0040OB00037_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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