Norm
UWG §1 D3eRechtssatz
Die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder Auftragsverhältnisses erzielten Arbeitsergebnisse sind dem Arbeitgeber oder Auftraggeber zuzurechnen; für den Arbeitnehmer oder Auftragnehmer sind sie, was ihre weitere Verwendung betrifft, "fremde" Arbeitsergebnisse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078369Dokumentnummer
JJR_19940412_OGH0002_0040OB00037_9400000_001