Norm
StGB §28 BbRechtssatz
Bei allen Delikten, bei denen der Eintritt schwerer Verletzungsfolgen zur Ausmessung der Strafe nach einem höheren Strafsatz führt, ist die leichte Verletzung nicht als idealkonkurrierendes Delikt zu werten. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu Gewaltdelikten wie §§ 131, 140 , 142, 201, 202, 312 Abs 1 StGB, aber auch im Verhältnis zu dem Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB, sodass hiebei erfolgte leichte Körperverletzungen nicht gesondert nach § 83 StGB zuzurechnen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091004Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020