RS OGH 1994/4/13 8Ob517/94, 6Ob7/06g, 2Ob287/06d, 1Ob36/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1994
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Norm

ABGB §285a
ABGB §957
ABGB §961

Rechtssatz

Der Vertrag über die Verwahrung von Tieren enthält zwei Aufgaben: einerseits Verpflegung und Versorgung der Tiere und andererseits Verwahrung und Rückgabe nach Vertragsablauf.

Hat der Verwahrer schuldhaft (Beweislast nunmehr nach § 1298 ABGB) seine Verwahrungspflicht verletzt, sodaß er die Tiere nach Vertragsablauf nicht mehr zurückgeben kann (- im vorliegenden Fall konnten die verwahrten Katzen infolge seines fahrlässigen Verhaltens entlaufen - )verliert er seinen Entgeltanspruch für die Verwahrung wegen der letztlich vereitelten Rückgabepflicht, nicht aber den Anspruch auf Erstattung der bis zum Zeitpunkt des Entlaufens tatsächlich aufgewendeten Verpflegs- und Versorgungskosten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 517/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 Ob 517/94
  • 6 Ob 7/06g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 7/06g
    Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls im Werkvertragsrecht kann grundsätzlich neben einem Mangelfolgeschaden auch jener Mangelschaden begehrt werden, der darin besteht, dass Entgeltsleistungen erbracht worden sind, obwohl die Gegenleistung unbrauchbar und damit wertlos geworden ist. Die Entgeltsleistungen sind sinnlos bezahlt und damit frustriert. (T1); Beisatz: Hier: Das Ausmaß der Beschädigung des Lagerguts stand noch nicht fest. (T2); Veröff: SZ 2006/22
  • 2 Ob 287/06d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 287/06d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Anteiliges Entgelt für die Verwahrung von Lagergut, das teilweise verloren ging, kann als frustriert zurückgefordert werden. (T3)
  • 1 Ob 36/12v
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 36/12v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015104

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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