RS OGH 1994/4/13 3Ob37/94, 6Ob647/94, 7Ob622/94, 8Ob2324/96i, 2Ob107/97t, 2Ob147/02k, 9Ob96/06t, 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1994
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Norm

ABGB §1096 A1
ABGB §1112 A
MRG §29 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann gemäß § 1112 ABGB die Auflösung des Bestandgegenstandes, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 37/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 37/94
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/64
  • 6 Ob 647/94
    Entscheidungstext OGH 24.11.1994 6 Ob 647/94
    Auch
  • 7 Ob 622/94
    Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 622/94
  • 8 Ob 2324/96i
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2324/96i
    Auch
  • 2 Ob 107/97t
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 107/97t
  • 2 Ob 147/02k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 147/02k
    Auch; Beisatz: Die Bindungswirkung und Tatbestandswirkung des Bescheides hat das Erlöschen des Bestandvertrages iSd § 1112 ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt endgültig gewährleistet ist. (T1)
  • 9 Ob 96/06t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 Ob 96/06t
    Auch; Beisatz: Ein Abbruchauftrag ist erst dann endgültig und somit bindend ist, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Erlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. (T2)
  • 5 Ob 192/07g
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 192/07g
    Vgl; Beisatz: Ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen ist dann endgültig und bindend, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. (T3); Beisatz: Ist eine „erhaltende" Sanierung ausgeschlossen und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Maßnahmen erforderlich, was zum „rechtlichen Untergang" des Mietobjekts im Sinn des § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB führt, dann kann sich der Bestandnehmer infolge Beendigung des Bestandverhältnisses nicht mehr erfolgreich auf § 3 Abs 3 Z 2 MRG berufen. (T4)
  • 3 Ob 255/08h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 255/08h
    Beis wie T2; Beisatz: Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 3 Ob 37/94 (SZ 67/64) hat die Bindungs- und Tatbestandswirkung des Abbruchbescheids das Erlöschen des Bestandvertrags iSd §1112 ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt endgültig gewährleistet ist. (T5)
  • 6 Ob 4/09w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 4/09w
    Vgl; Beisatz: Die Aufhebung des (verwaltungsbehördlichen) Benützungskonsens für den Bestandgegenstand bedeutet im Allgemeinen noch nicht dessen rechtlichen Untergang im Sinne des § 1112 ABGB. (T6); Beisatz: Solange eine rechtliche und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit besteht, die Benützungsbewilligung wieder zu erwirken, bleibt der Bestandvertrag aufrecht. (T7); Beisatz: Ein vom Bestandgeber durch Unterlassung des Ansuchens um baupolizeiliche Genehmigung provoziertes Benützungsverbot ermöglicht es ihm nicht, sich der bestandvertraglichen Verpflichtung zu entziehen. (T8)
  • 5 Ob 31/11m
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 31/11m
    Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3
  • 4 Ob 30/14m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 30/14m
    Auch
  • 3 Ob 16/14w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 16/14w
    Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier wäre die Umwidmung eines Grundstücksteils erforderlich. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027764

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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