Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Die von der Verwaltungsbehörde wegen Baugebrechen verfügte Anordnung des Abbruchs der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist oder der sich der Bestandgegenstand befindet, bewirkt nur und erst dann gemäß § 1112 ABGB die Auflösung des Bestandgegenstandes, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027764Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014