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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §4 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des Dr. F, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. November 2003, Zl. UVS-03/P/7/2787/2000/9, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11. Dezember 1999 um 8.35 Uhr in Wien 13, Schönbrunner Schloßstraße 47, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, sei an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Unfall in Kenntnis zu setzen, zumal ein wechselseitiger Namens- und Adressennachweis unterblieben sei.
Er habe eine Übertretung gemäß § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe eine Meldung im Polizeiwachzimmer Hufelandgasse erstattet. Die darüber angelegte Eintragung im Tagesbericht des Wachzimmers 1120 Wien,
Hufelandgasse, laute:
"Notiz über Vorfall im Straßenverkehr
Zeit: 08.30 Uhr
Ort: 13., Schönbrunner Schlossstr. - vor Schloss Schönbrunn;
Haupteingang
Bet.: A) W-xxxxx B) Unb. Kz., verm. BMW
Bet. A): F (Daten des Beschwerdeführers samt Geburtsdatum und Anschrift) teilte im hsgen. Wz. mit, dass es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist, wobei aber offensichtlich keine Schäden entstanden. Wz. 13., Am Platz, D.-Nr. ..., i.K.)".
Diese Meldung wurde von der belangten Behörde nicht als eine Verständigung nach § 4 Abs. 5 StVO gewertet, weil der Meldepflicht nur dann entsprochen werde, wenn der Inhalt der Verständigung die Polizei in die Lage versetze, eine "vollständige Meldung" zu erstatten. Eine derartige vollständige Meldung sei aber nur möglich, wenn die Verständigung neben den Personalien des Beschädigers genaue Angaben über Unfallort, Unfallzeit, beschädigendes und beschädigtes Fahrzeug sowie der Unfallursache enthalte. Insbesondere "fehlende Angaben über das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeuges" führten zu einer unvollständigen Meldung, weshalb das Tatbild des § 4 Abs. 5 StVO erfüllt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die von ihm ohne unnötigen Aufschub erfolgte Verständigung der nächsten Polizeidienststelle habe die in § 4 Abs. 5 StVO enthaltene Verständigungspflicht erfüllt. Denn der Umfang der Verständigung lasse sich aus dem Gesetz nicht entnehmen, weshalb die Auffassung der belangten Behörde, diese Verständigung müsse auch Daten des zweitbeteiligten Fahrzeuges enthalten, durch die gesetzliche Anordnung nicht gedeckt sei.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:
Sinn der Verständigungspflicht des § 4 Abs. 5 StVO ist es, gerade im Falle, dass ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu Stande gekommen ist, die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei der Polizei (oder Gendarmerie) die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadenersatz in Erfahrung zu bringen. Es ist nicht Inhalt der Norm, dass der einen derartigen Unfall Meldende auch die Daten des/r am Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligten anderen Fahrzeuge/s (in der Diktion der belangten Behörde: des "beschädigten Fahrzeuges") bekannt gibt, zumal dies oftmals (etwa bei Fahrerflucht des Unfallgegners und schlechten Sichtverhältnissen) gar nicht möglich ist. Dem gemäß stellt auch die Anführung des anderen Verkehrsteilnehmers und das Kennzeichen des anderen Fahrzeuges kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2001/02/0046).
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 11. Mai 2004
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020064.X00Im RIS seit
17.06.2004