Norm
GRBG §2 Abs2Rechtssatz
§ 2 Abs 2 GRBG trägt dem Umstand Rechnung, dass das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung einer entsprechenden Grundrechtsverletzung mit deren Beendigung nicht unbedingt wegfallen muss. Demnach sollen ungerechtfertigte Verzögerungen durch das Gericht der letzten Instanz in jedem Fall als Grundrechtsverletzung bekämpft sein. Auch verspätete Entscheidungen von Vorinstanzen können "aus Anlass einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung" als Grundrechtsverletzung aufgegriffen werden, sofern dadurch die Enthaftung verzögert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061399Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009