RS OGH 1994/4/13 13Os34/94, 13Os120/95 (13Os121/95), 14Os154/07i, 13Os122/09d

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Norm

GRBG §2 Abs2

Rechtssatz

§ 2 Abs 2 GRBG trägt dem Umstand Rechnung, dass das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung einer entsprechenden Grundrechtsverletzung mit deren Beendigung nicht unbedingt wegfallen muss. Demnach sollen ungerechtfertigte Verzögerungen durch das Gericht der letzten Instanz in jedem Fall als Grundrechtsverletzung bekämpft sein. Auch verspätete Entscheidungen von Vorinstanzen können "aus Anlass einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung" als Grundrechtsverletzung aufgegriffen werden, sofern dadurch die Enthaftung verzögert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061399

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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