Norm
EO §55 Abs3Rechtssatz
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 55 Abs 3 EO gebietet es, die dort normierte Befugnis des Gerichtes zur bindenden Verpflichtung zu machen, wenn nach der Lage des Falles eine verlässliche Klärung die Stellungnahme des Antragsgegners erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016150Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009