RS OGH 1994/4/13 3Ob17/94, 8ObA250/95, 10Ob59/11s

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Norm

ABGB §1495

Rechtssatz

Die Verjährung von Unterhaltsansprüchen ist auch dann gehemmt, wenn die Ehegatten schon viele Jahre getrennt leben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 17/94
    Veröff: SZ 67/62
  • 8 ObA 250/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 250/95
    Vgl aber; Beisatz: Bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist die Verjährungshemmung auf sechs Jahre (vgl § 55 Abs 1 EheG) zu begrenzen. (T1)
  • 10 Ob 59/11s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 59/11s
    Auch; Beisatz: Zwischen Ehegatten ist die Verjährung gehemmt, solange die Ehe aufrecht ist. Nach herrschender Rechtsprechung ist unbeachtlich, ob die häusliche Gemeinschaft weiterbesteht bzw die Klagsführung zumutbar ist. Die gegenteilige Entscheidung 8 ObA 250/95 ist vereinzelt geblieben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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