Norm
AngG §23 ICRechtssatz
War vereinbart, dass der Arbeitnehmer die durchschnittlich im Monat geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich ausgleicht, kann ein Teil davon aber nicht mehr vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden, so ist der dafür bezahlte Geldersatz in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung, die Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht einzubeziehen, da es bei dieser bloß einmaligen Zahlung an den Minimalvoraussetzungen für die Annahme eines regelmäßigen Charakters dieses Bezuges mangelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Berechnung, Grundlage, Ausmaß, Höhe, Umfang, Entgelt, Einrechnung, Anrechnung, Mehrleistung, Ende, Auflösung, Lohn, GehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028524Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018