RS OGH 1994/4/13 8ObS3/94, 9ObA124/12v, 8ObA64/15t, 9ObA144/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1994
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Norm

AngG §23 IC
AngG §29
AZG §10
UrlG §6
UrlG §9

Rechtssatz

War vereinbart, dass der Arbeitnehmer die durchschnittlich im Monat geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich ausgleicht, kann ein Teil davon aber nicht mehr vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden, so ist der dafür bezahlte Geldersatz in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung, die Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht einzubeziehen, da es bei dieser bloß einmaligen Zahlung an den Minimalvoraussetzungen für die Annahme eines regelmäßigen Charakters dieses Bezuges mangelt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 3/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObS 3/94
  • 9 ObA 124/12v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 124/12v
    Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob der Geldersatz einmalig am Ende des Dienstverhältnisses ausbezahlt wird oder ob der Arbeitgeber ? gewissermaßen als Vorgriff auf diese Einmalzahlung ? über die letzte Zeit der Beschäftigung des Dienstnehmers Teilleistungen auf diesen Anspruch erbringt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Übereinkunft dahin besteht, vom Ausgleich eines Zeitguthabens durch Zeitausgleich abzugehen und dem Arbeitnehmer die Gutstunden regelmäßig als Überstunden zu entlohnen. (T1)
  • 8 ObA 64/15t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 ObA 64/15t
    Auch; Beisatz: Anderes hat aber dann zu gelten, wenn eine Übereinkunft dahin besteht, vom Ausgleich eines Zeitguthabens abzugehen und dem Arbeitnehmer die Gutstunden regelmäßig als Überstunden zu entlohnen. (T2)
  • 9 ObA 144/17t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 144/17t
    Beis wie T1; Beis wie T2

Schlagworte

Angestellte, Berechnung, Grundlage, Ausmaß, Höhe, Umfang, Entgelt, Einrechnung, Anrechnung, Mehrleistung, Ende, Auflösung, Lohn, Gehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028524

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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