- 3 Ob 37/94
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/64
- 5 Ob 17/99g
Vgl; nur: Die Bindung an die Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. (T1)
- 9 ObA 287/00x
nur T1; Beisatz: Die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen. (T2)
- 9 ObA 22/01b
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Soweit die Finanzbehörde die Tätigkeit des Klägers als freien, der Einkommenssteuerpflicht unterliegenden Dienstvertrag gewertet haben mag, hat sie dabei lediglich den öffentlich-rechtlichen Standpunkt beurteilt, ohne damit das ordentliche Gericht in seiner privatrechtlichen Beurteilung zu binden. (T3)
- 9 Ob 13/02f
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 80/03k
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage eines für die Zuerkennung von Schadenersatz erforderlichen Verschuldens ist daher eigenständig vom Gericht zu prüfen. (T4)
- 8 ObA 70/03g
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: In der Nichtberücksichtigung des gegen den ursprünglich Beklagten ergangenen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise in der Nichtberücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes über die eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde liegt weder eine Nichtigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung. (T5)
- 6 Ob 84/05d
Beisatz: Der Zivilrichter hat den Bescheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und die Änderung der Rechtslage wie beispielsweise eine „Tatbestandswirkung" eines Gerichtsurteils zu berücksichtigen. Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht aber die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage und die Begründung. Hier: Nur die Rechtskraft der Baubewilligung steht verbindlich fest, nicht aber die für den Rechtsstreit über die Wegeservitut maßgebliche Frage, ob das Bauwerk der vertraglich festgelegten Bauweise „E+1" entspricht. (T6)
- 10 Ob 133/05i
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden. (T7)
- 8 Ob 50/07x
Auch; nur T1; Beis wie T7
- 5 Ob 31/11m
Auch
- 1 Ob 127/13b
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/78
- 10 Ob 55/13f
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 55/13f
Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/14
- 3 Ob 247/13i
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 247/13i
Auch; nur T1; Beis wie T7
- 2 Ob 79/13a
Entscheidungstext OGH 17.03.2014 2 Ob 79/13a
Auch; nur T1
- 3 Ob 185/14y
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 185/14y
Auch
- 3 Ob 172/15p
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 172/15p
Auch
- 9 ObA 120/15k
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 120/15k
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 10 ObS 21/17m
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 21/17m
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7
- 5 Ob 145/17k
Auch
- 2 Ob 143/17v
nur T1; Veröff: SZ 2018/86
- 10 ObS 22/19m
Auch; nur T1; Beis wie T7
- 10 ObS 35/19y
- 10 ObS 25/19b
Auch; nur T1; Beis wie T7
- 10 ObS 20/19t
Auch; nur T1; Beis wie T7
- 10 ObS 15/19g
- 10 Ob 21/19i
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T7
- 10 Ob 14/19k
- 6 Ob 25/20z
nur T1