Norm
Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige und Selbständige (BU 01) Art2.1.2.8.Rechtssatz
Ein Ausschluß greift schon dann ein, wenn eine der adäquaten Ursachen des Schadens zu den ausgeschlossenen zählt (hier: gemäß Art 1 Abs 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechung-Versicherung für freiberuflich Tätige).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018