RS OGH 1994/4/14 4Ob28/94

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Norm

UWG §14 A2

Rechtssatz

Daraus, daß die Beklagten dem zweiten Unterlassungsanspruch - zu Unrecht - entgegengetreten sind, läßt sich nicht darauf schließen, sie würden trotz des von ihnen gemachten Vergleichsangebotes (zum ersten Unterlassungsanspruch a)) auch in Zukunft geneigt sein, objektiv unrichtige Angaben über im Sinne des Sicherungsbegehrens zu

a) machen. Den Beklagten könnte ja nicht einmal schaden, wenn sie das Vergleichsangebot zu Punkt a) "ohne Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Klägers" erstattet hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079988

Dokumentnummer

JJR_19940414_OGH0002_0040OB00028_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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