RS OGH 1994/4/14 6Ob10/94, 6Ob24/99v, 6Ob20/02p, 6Ob265/07z, 6Ob289/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1994
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Norm

Krnt HöfeG 1990 §2
Krnt HöfeG 1990 §3 Abs1

Rechtssatz

Auch "gemischte Höfe", auf denen sowohl Landwirtschaft als auch Forstwirtschaft betrieben wird, fallen unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Bei der Beurteilung, ob das Flächenausmaß des Betriebes wenigstens 5 ha beträgt, ist in diesen Fällen das Ausmaß der rein landwirtschaftlich genutzten Fläche hinzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 10/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 6 Ob 10/94
    Veröff: EvBl 1994/178 S 850
  • 6 Ob 24/99v
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 24/99v
    Vgl; Beisatz: Das im § 2 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 genannte Flächenausmaß von fünf Hektar definiert den landwirtschaftlichen Betrieb mittlerer Größe. Ab dieser Untergrenze liegt ein Erbhof vor, ohne dass es noch auf einen erzielbaren Ertrag des Betriebes ankäme. (T1); Veröff: SZ 72/40
  • 6 Ob 20/02p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 20/02p
    nur: Auch "gemischte Höfe", auf denen sowohl Landwirtschaft als auch Forstwirtschaft betrieben wird, fallen unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. (T2); Beisatz: Die Waldfläche ist bei der nach § 2 Kärntner ErbhöfeG erforderlichen Feststellung der Gesamtfläche einzubeziehen. (T3)
  • 6 Ob 265/07z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 265/07z
    Beisatz: Alle dem Hofeigentümer gehörenden Grundstücke, die Zwecken der Landwirtschaft dienen, regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und eine wirtschaftliche Einheit bilden, sind Hofbestandteile. Dabei ist nicht auf die Nutzung im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, sondern auf die objektive Möglichkeit, die Liegenschaften im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs zu bewirtschaften. (T4)
  • 6 Ob 289/07d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 289/07d
    Beisatz: Die bloße Feststellung der Widmung eines Grundstücks als Bauland durch das Erstgericht reicht für die Verneinung der Zugehörigkeit zum Erbhof nicht aus. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0063039

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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