Norm
Krnt HöfeG 1990 §2Rechtssatz
Auch "gemischte Höfe", auf denen sowohl Landwirtschaft als auch Forstwirtschaft betrieben wird, fallen unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Bei der Beurteilung, ob das Flächenausmaß des Betriebes wenigstens 5 ha beträgt, ist in diesen Fällen das Ausmaß der rein landwirtschaftlich genutzten Fläche hinzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0063039Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009