RS OGH 1994/4/14 10ObS28/94, 10ObS68/09m, 10ObS174/13f, 10ObS120/14s, 10ObS119/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1994
beobachten
merken

Norm

ASVG §300
ASVG §301

Rechtssatz

Der Versicherungsträger ist verpflichtet, die Leistungen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen, er hat jedoch keinen Bescheid zu erlassen. Mangels eines klagbaren Bescheides hat daher der Leistungswerber keine Möglichkeit, die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 28/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 10 ObS 28/94
  • 10 ObS 68/09m
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 ObS 68/09m
    Auch; Beisatz: Für die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über einen - jedenfalls unabhängig von einem Pensionsantrag gestellten - Antrag auf Gewährung von Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung besteht keine Bescheidpflicht. (T1)
  • 10 ObS 174/13f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 174/13f
  • 10 ObS 120/14s
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 120/14s
    Beis wie T1
  • 10 ObS 119/15w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 119/15w
    Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch unverändert nach der Rechtslage nach dem SRÄG 2012. (T2); Veröff: SZ 2016/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084894

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten