RS OGH 1994/4/14 6Ob565/94, 3Ob338/98x

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Norm

UbG §28

Rechtssatz

Die Sonderbestimmungen über die Rechtsmittelfrist und die Rechsmittelbefugnis regeln diese Fragen abschließend. Gegen einen Beschluß, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, kann nur der Abteilungsleiter Rekurs erheben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 565/94
    Entscheidungstext OGH 14.04.1994 6 Ob 565/94
  • 3 Ob 338/98x
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 338/98x
    Vgl; Beisatz: Die Rekursfrist des Abteilungsleiters beginnt nicht mit der mündlichen Verkündung des Beschlusses, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, sondern erst mit dessen Zustellung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075982

Dokumentnummer

JJR_19940414_OGH0002_0060OB00565_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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