RS OGH 1994/4/14 10ObS88/94, 9ObA94/04w, 9ObA137/05w, 2Ob112/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1994
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Norm

JN §20 Z4
ZPO §477 Abs1 Z1 D1

Rechtssatz

War eine Person in einer anderen (beim selben Erstgericht gegen eine andere Beklagte anhängigen) Sache als Bevollmächtigte der Klägerin bestellt, bewirkt dies den Ausschließungsgrund des § 20 Z 4 JN und damit den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041918

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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