Norm
StGB §153Rechtssatz
Beim Tatbestand der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB ist unter Mißbrauch jedes den Interessen der Vertretenen abträgliche Verhalten bei Gebrauch der Vollmacht zu verstehen, weil die Geschäftsführung so einzurichten ist, daß sie dem Machtgeber größtmöglichen Nutzen bringt (SSt 47/31 ua). Daraus folgt, daß bei Beurteilung der für den Vertretenen geschlossenen einzelnen Geschäfte deren positive und negative Auswirkungen gleichermaßen zu berücksichtigen sind, wogegen keine die gesamte Geschäftsführung erfassende Vorteilsausgleichung stattfindet. Eine solche liefe nämlich auf eine Kompensation des allfälligen Nutzens aus der ordentlichen Geschäftsführung mit dem durch unerlaubte Geschäfte entstandenen Schaden hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094830Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011