RS OGH 1994/4/19 1Ob614/93, 9ObA180/90, 8ObA21/10m

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Veröffentlicht am 19.04.1994
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Norm

ABGB §1478
ABGB §1486

Rechtssatz

Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung nicht hinaus. Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen, soweit das Gesetz keine Ausnahme macht - wie etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 614/93
    Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 614/93
  • 9 ObA 180/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 180/90
    Auch; Veröff: Arb 10889
  • 8 ObA 21/10m
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 21/10m
    Auch; Beisatz: Die (Un-)Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034445

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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