Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung nicht hinaus. Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen, soweit das Gesetz keine Ausnahme macht - wie etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034445Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2011