RS OGH 1994/4/19 1Ob547/94, 9ObA81/04h, 4Ob59/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1994
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Norm

HGB §346 C
JN §88 A
JN §104 C

Rechtssatz

Ein Lieferschein dient seiner Funktion nach nicht dem Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen, weshalb er nicht auf das Vorhandensein entsprechender Klauseln untersucht werden muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046620

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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