Norm
HGB §346 CRechtssatz
Ein Lieferschein dient seiner Funktion nach nicht dem Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen, weshalb er nicht auf das Vorhandensein entsprechender Klauseln untersucht werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046620Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008