Norm
StPO §2 Abs3Rechtssatz
Schon die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung (auch) wegen eines Offizialdelikts lediglich aufgrund des Antrags einer nur zur Privatanklage berechtigten Person verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 2 Abs 3 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096042Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009