RS OGH 1994/4/20 9ObA57/94, 9ObA160/98i, 9ObA211/98i, 9ObA264/00i, 9ObA130/01k, 9ObA163/01p, 8ObA234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1994
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Norm

VBO 1969 der Stadt Wels
VBO Wien §37 Abs2 Z5
VBO Wien §42 Abs2 Z1
VBO Wien §42 Abs2 Z5
Krnt LVBG §77 Abs1 lita
Krnt LVBG §77 Abs1 litf
Nö LVBG §61 Abs2 lite
Stmk L-DBR §130 Abs2 Z6

Rechtssatz

Das Verhalten des Arbeitnehmers ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. Dabei kann auch auf Verfehlungen zurückgegriffen werden, hinsichtlich derer der Dienstgeber zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ausübung des Kündigungsrechtes und Entlassungsrechtes verzichtet hat. (Hier: immer wieder vorkommende als schwerwiegend anzusehende ungerechtfertigte Beschuldigungen des Arbeitgebers).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 57/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 ObA 57/94
  • 9 ObA 160/98i
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 160/98i
    Beisatz: Und die für sich allein noch nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung herangezogen werden können. Damit wird nicht gegen den Grundsatz der Unverzüglichkeit einer Kündigung verstoßen, weil die zurückliegenden Vorfälle nicht als Kündigungsgrund, sondern nur als Illustrationsfaktum für das dem geltend gemachten Kündigungsgrund zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden dürfen. (T1)
  • 9 ObA 211/98i
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 211/98i
    Auch; nur: Das Verhalten des Arbeitnehmers ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. (T2)
    Beis wie T1
  • 9 ObA 264/00i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 264/00i
    nur T2
  • 9 ObA 130/01k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 130/01k
  • 9 ObA 163/01p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 163/01p
    nur T2
  • 8 ObA 234/01x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 ObA 234/01x
    Auch
  • 8 ObA 6/03w
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 ObA 6/03w
    Auch; nur T2; Beisatz: Auf ein Verschulden kommt es nicht an. (T3)
  • 9 ObA 215/02m
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 ObA 215/02m
    Auch; nur T2; Beisatz: Suchtgiftkonsum eines Diplomkrankenpflegers. (T4)
  • 9 ObA 76/06a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 ObA 76/06a
    nur T2; Beis wie T3
  • 8 ObA 55/13s
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 ObA 55/13s
    Auch
  • 9 ObA 71/15d
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 71/15d
    Auch
  • 9 ObA 152/15s
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 ObA 152/15s
    Vgl auch
  • 8 ObA 2/19f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 ObA 2/19f
    Auch; nur T2; Das Verhalten des Arbeitnehmers ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. (T2)
    Beisatz: Es ist auf die Stellung des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen. (T5)
    Beisatz: Es obliegt dem Dienstgeber, ein dem angeführten Kündigungstatbestand entsprechendes Vorbringen zu erstatten, insbesondere dazu, was nach der Verkehrsauffassung von einem Vertragsbediensteten mit dem dem klagenden Dienstnehmer zugewiesenen Aufgabenkreis erwartet wird. (T6)
    Beisatz: Hier: § 37 Abs 2 lit f der vereinbarten Vertragsbedienstetenordnung 1969 der Stadt Wels. (T7)
  • 9 ObA 82/21f
    Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 ObA 82/21f
    Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081891

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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