Norm
VBO 1969 der Stadt WelsRechtssatz
Das Verhalten des Arbeitnehmers ist danach zu beurteilen, ob es in seiner Gesamtheit unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. Dabei kann auch auf Verfehlungen zurückgegriffen werden, hinsichtlich derer der Dienstgeber zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ausübung des Kündigungsrechtes und Entlassungsrechtes verzichtet hat. (Hier: immer wieder vorkommende als schwerwiegend anzusehende ungerechtfertigte Beschuldigungen des Arbeitgebers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081891Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021