- 9 ObA 59/94
- 9 ObA 27/96
Vgl aber; Beisatz: Es gilt nicht generell, dass die Anwendung von Verfallsfristen in jeden Fall zur Voraussetzung hätte, dass derjenige, der sich darauf beruft, alle ihm obliegenden Verpflichtungen, bezogen auf den konkreten Fall etwa zur Führung von Überstundenaufzeichnungen, genau erfüllt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T1)
Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe wurde der Wegfall der Überstunden im konkreten Fall bejaht. (T2)
- 8 ObA 2286/96a
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 ObA 2286/96a
- 8 ObA 227/00s
- 9 ObA 92/01x
Beisatz: Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt nur vor, wenn sie eine Überprüfungsgrundlage ausgehend vom Inhalt des zwischen den Streitteilen vereinbarten Arbeitsvertrages bildet und nachvollziehbar ist. (T4)
- 9 ObA 86/01i
- 8 ObA 42/03i
Ähnlich; Beisatz: Hier: Verstoß gegen vertragliche Vereinbarung bei im Dienstvertrag vorgesehenem Verfall. (T5)
- 9 ObA 85/06z
Beis wie T4; Beisatz: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Verfallsfristen jeweils mit der Übergabe der Lohnabrechnungen zu laufen begonnen haben, ist unbedenklich. (T6)
- 9 ObA 111/06y
- 4 Ob 227/06w
Auch; Veröff: SZ 2007/38
- 9 Ob 40/06g
Auch; Beisatz: Hier: Verfallsklausel in AGB eines Mobilfunkbetreibers. (T7)
- 9 ObA 98/10t
Ähnlich
- 9 ObA 114/11x
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 114/11x
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T8)
- 9 ObA 13/12w
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 13/12w
Vgl auch
- 8 ObA 56/11k
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 56/11k
- 9 ObA 46/12y
Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 46/12y
Vgl auch
- 9 ObA 44/14g
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 44/14g
Auch; Beisatz: Für die diesem Einwand zugrunde liegenden Tatsachen ist die Partei beweispflichtig, die daraus für sich günstige Rechtsfolgen ableitet. (T9)
- 9 ObA 68/15p
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 68/15p
Vgl auch
- 9 ObA 126/15t
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 126/15t
Vgl auch
- 8 ObA 75/15k
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 75/15k
Vgl auch
- 8 ObA 85/15f
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 ObA 85/15f
- 9 ObA 83/17x
Auch
- 8 ObS 9/17g
Auch; Beisatz: Der Dienstgeber kann sich auch auf eine grundsätzlich zulässige Verfallsklausel im Einzelfall dennoch nicht berufen, wenn er durch sein Verhalten die rechtzeitige Geltendmachung vereitelt oder erschwert hat. (T10); Veröff: SZ 2018/5
- 8 ObA 35/18g
Auch; Beisatz: Die Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung bzw der Ausfolgung einer solchen nimmt dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres und immer das Recht, den Verfall von Ansprüchen einzuwenden. Der Arbeitgeber muss die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs vielmehr erschweren oder praktisch unmöglich machen. (T11)
Beis wie T9; Beis wie T10
- 9 ObA 89/18f
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Einnahme einer bestimmten Rechtsansicht führt noch nicht dazu, dass dem Dienstnehmer treuwidrig die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht würde. (T12)