RS OGH 1994/4/21 15Os11/94, 12Os14/95, 13Os59/97, 11Os75/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1994
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Norm

SGG §12 Abs1 IC
SGG §12 Abs3 Z3 IIIC

Rechtssatz

Da die Beurteilung einer Heroinmenge als groß (§ 12 Abs 1 SGG) und "übergroß" (Abs 3 Z 3 leg cit) vom Gehalt an Reinsubstanz (Diacetylmorphin) abhängt, sind zwar - insbesondere im Hinblick auf den nach der Gerichtserfahrung häufigen Vertrieb "gestreckten" Heroins (10 Os 12/86, 14 Os 83/89) - bei einer Aktenlage, welche vor allem angesichts der Größe der tatverfangenen Menge realistische Zweifel an der Überschreitung des maßgeblichen Quantums an Reinsubstanz zuläßt, genaue Feststellungen über den Reinheitsgrad des Suchtgiftes geboten. Nicht indiziert sind derartige Feststellungen allerdings in Ansehung solcher Suchtgiftmengen, bei welchen - insbesondere unter Berücksichtigung der Gerichtserfahrung hinsichtlich des im illegalen Suchtgifthandel noch akzeptierten Verdünnungsverhältnisses - von vornherein derartige Zweifel auszuschließen sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 11/94
    Entscheidungstext OGH 21.04.1994 15 Os 11/94
  • 12 Os 14/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 12 Os 14/95
    Vgl auch; nur: Da die Beurteilung einer Heroinmenge als groß (§ 12 Abs 1 SGG) und "übergroß" (Abs 3 Z 3 leg cit) vom Gehalt an Reinsubstanz (Diacetylmorphin) abhängt, sind zwar - insbesondere im Hinblick auf den nach der Gerichtserfahrung häufigen Vertrieb "gestreckten" Heroins (10 Os 12/86, 14 Os 83/89) - bei einer Aktenlage, welche vor allem angesichts der Größe der tatverfangenen Menge realistische Zweifel an der Überschreitung des maßgeblichen Quantums an Reinsubstanz zuläßt, genaue Feststellungen über den Reinheitsgrad des Suchtgiftes geboten. (T1)
  • 13 Os 59/97
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 13 Os 59/97
    Ähnlich; nur T1
  • 11 Os 75/11f
    Entscheidungstext OGH 30.06.2011 11 Os 75/11f
    Vgl; Beisatz: Zur Berücksichtigung von Vorverurteilungen nach § 12 SGG als Erschwerungsgrund iSd § 28a Abs 2 Z 1 SMG idF BGBl I 110/2007 siehe RS126985. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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