Norm
SGG §12 Abs1 ICRechtssatz
Da die Beurteilung einer Heroinmenge als groß (§ 12 Abs 1 SGG) und "übergroß" (Abs 3 Z 3 leg cit) vom Gehalt an Reinsubstanz (Diacetylmorphin) abhängt, sind zwar - insbesondere im Hinblick auf den nach der Gerichtserfahrung häufigen Vertrieb "gestreckten" Heroins (10 Os 12/86, 14 Os 83/89) - bei einer Aktenlage, welche vor allem angesichts der Größe der tatverfangenen Menge realistische Zweifel an der Überschreitung des maßgeblichen Quantums an Reinsubstanz zuläßt, genaue Feststellungen über den Reinheitsgrad des Suchtgiftes geboten. Nicht indiziert sind derartige Feststellungen allerdings in Ansehung solcher Suchtgiftmengen, bei welchen - insbesondere unter Berücksichtigung der Gerichtserfahrung hinsichtlich des im illegalen Suchtgifthandel noch akzeptierten Verdünnungsverhältnisses - von vornherein derartige Zweifel auszuschließen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011