Norm
JGG 1988 §35 Abs3Rechtssatz
Die in § 194 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 StPO sowie in § 35 Abs 3 JGG angeführten Zeiträume sind - ungeachtet dessen, daß gelegentlich auch dafür der Ausdruck "Frist" verwendet wird - in Wahrheit keine Fristen im prozessualen Sinn. Sie werden auch vom Gesetz nicht so benannt. Es handelt sich dabei um zeitliche Höchstgrenzen der zulässigen Dauer der Anhaltung in Untersuchungshaft (bzw in "neuerlicher Haft" im Sinne § 194 Abs 4 StPO), auf die sonach die Fristenbestimmungen des § 6 StPO nicht anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087040Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0140OS00057_9400000_001