Norm
StGB §167 Abs2Rechtssatz
Tätige Reue kommt dem Täter nicht zugute, wenn er sich zur Schadensgutmachung ausschließlich deshalb bereit findet, weil er die auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhende Begehung weiterer strafbarer Handlungen bereits konkret geplant hat und er das andernfalls dabei drohende erhöhte Entdeckungsrisiko nicht eingehen will (hier: Serienbetrügereien unter Anwendung des sogenannten Chilfenertricks mit Geldrückgabe in einem Fall, um die im Gange befindliche "Betrugstour" ungehindert fortsetzen zu können).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095334Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0140OS00041_9400000_002