Norm
ZPO §410Rechtssatz
Ab dem Zugang der einseitigen Erklärung des Klägers (Gläubigers) gemäß § 410 ZPO hat der Beklagte (Schuldner) das Recht, statt der eingeklagten (geschuldeten) Leistung eine nicht geschuldete mit Befreiungswirkung zu geben; es handelt sich keineswegs um eine unverbindliche, jederzeit widerrufbare Erklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041470Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012