Norm
EO §39 IIIHRechtssatz
Ist der Titel, welcher der vom Erstgericht bewilligten Exekution als Grundlage diente, weggefallen, dann fällt damit auch das Anfechtungsinteresse (Beschwer) der betreibenden Partei für ihren Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, womit der Antrag auf Exekutionsbewilligung in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses abgewiesen wurde, weg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050089Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012