Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
Anhaltspunkte dafür, dass ein Vollzug in der Bundesrepublik Deutschland besonders beschwerlich wäre, fehlen völlig, wenn eine ausländische (deutsche) Entscheidung in dem selben Land (BRD) zu vollstrecken ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076068Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010