- 10 ObS 95/94
- 10 ObS 143/03g
Beisatz: Ist einem Pensionswerber allerdings infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes nur mehr Tagespendeln, nicht aber auch Wochenpendeln und Übersiedeln möglich, dann stehen ihm nur mehr die seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplätze in seinem tatsächlichen Wohnort und in dessen durch Tagespendeln in zumutbarer Weise erreichbarem Umkreis zur Verfügung. Bestehen nach den Feststellungen maximal 20 erreichbare, adäquate Arbeitsplätze ist diese Zahl jedenfalls zu gering. (T1)
- 10 ObS 262/03g
Beisatz: Sind auf einem - im Hinblick auf die eingeschränkte Mobilität der Versicherten - regional begrenzten, durch Tagespendeln erreichbaren Arbeitsmarkt aber 40 Arbeitsplätze vorhanden, liegt eine so nennenswerte Zahl von Stellen vor, dass eine für die Verweisbarkeit ausreichende Nachfrage nach Arbeitskräften gewährleistet ist. (T2)
- 10 ObS 29/08z
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 83/08s
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 51/08k
Auch; Beisatz: Stehen in zwei Verweisungstätigkeiten je zumindest 15 Arbeitsplätze im Tagespendelbereich zur Verfügung, reicht diese Gesamtanzahl erreichbarer, adäquater Arbeitsplätze aus, um die Annahme eines für den Versicherten bestehenden „Arbeitsmarkts" zu rechtfertigen. (T3)
- 10 ObS 71/12g
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 71/12g
Auch
- 10 ObS 47/13d
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 47/13d
Beisatz: Bei der Frage, ob ein ausreichend regionaler Arbeitsmarkt besteht, handelt es sich um eine im Einzelfall zu beurteilende Rechtsfrage. (T4)
Beisatz: Eine absolute Mindestzahl von vorhandenen Arbeitsplätzen in den einzelnen noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten für eine zulässige Verweisung lässt sich nicht festlegen. (T5)
Beisatz: Hier: Die undifferenzierte Feststellung, dass insgesamt „mehr als 40“ - offene oder besetzte - Halbtagsstellen zur Verfügung stehen, die mit Tagespendeln erreichbar sind, reicht für die rechtliche Beurteilung nicht aus. (T6)
- 10 ObS 91/13z
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 91/13z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob in zwei Verweisungstätigkeiten je zumindest 15 Arbeitsplätze oder beispielsweise in einem einzigen Verweisungsberuf zumindest 30 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. (T7)
- 10 ObS 165/13g
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 165/13g
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob im Hinblick auf die eingeschränkten Anmarschmöglichkeiten eine bundesweite Verweisung möglich ist, stellt sich nur, wenn dem Versicherten aus medizinischen Gründen eine Übersiedlung oder Wochenpendeln nicht zumutbar wäre. (T8)
- 10 ObS 145/14t
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 ObS 145/14t
Beisatz: Die Grenze wird von der Rechtsprechung bei etwa 30 Arbeitsplätzen gezogen. (T9)
- 10 ObS 150/14b
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 150/14b
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ausreichender regionaler Arbeitsmarkt, wenn zumindest 30 Arbeitsstellen in insgesamt 3 Verweisungsberufen mit jeweils mindestens 5 Arbeitsstellen zur Verfügung stehen. (T10)
- 10 ObS 28/18t
Beis wie T9