RS OGH 1994/4/26 14Os19/94, 1Ob18/98y

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

Türkisches ZGB Art146

Rechtssatz

Nach türkischem Recht wird eine türkische Ehefrau Alleineigentümerin der ihr anläßlich von Heirat und Verlobung gemachten persönlichen Geschenke (zB Schmuck). Sie kann ihre eigenen Vermögensinteressen selbständig und unabhängig von ihrem türkischen Ehemann wahrnehmen. Selbst nach der Scheidung der Ehegatten besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vom Ehemann bzw dessen Verwandten geschenkt wurden (vgl dFamRZ 1992,1437; 1993,198).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 19/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 14 Os 19/94
    Veröff: EvBl 1994/165 S 780
  • 1 Ob 18/98y
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 18/98y
    nur: Nach türkischem Recht wird eine türkische Ehefrau Alleineigentümerin der ihr anläßlich von Heirat und Verlobung gemachten persönlichen Geschenke (zB Schmuck). Selbst nach der Scheidung der Ehegatten besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vom Ehemann bzw dessen Verwandten geschenkt wurden. (T1)

Schlagworte

*TR*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075874

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0140OS00019_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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