Norm
StPO §281 Abs1 Z5 CRechtssatz
Der Angeklagte ist zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht legitimiert, wenn die Beschwerde zu seinem Nachteil ausschlagen müßte (Die vom Beschwerdeführer auch mit der Mängelrüge (Z 5) letztlich angestrebte Annahme der Deliktsvollendung (statt eines bloßen Versuches) würde ihm nur dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihm diesfalls - was er mit seinem weiteren Beschwerdeeinwand (Z 9 lit b) reklamiert - tätige Reue zugute käme).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099550Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0140OS00041_9400000_003