RS OGH 1994/4/26 14Os41/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
beobachten
merken

Norm

StPO §281 Abs1 Z5 C
StPO §282 Aa

Rechtssatz

Der Angeklagte ist zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht legitimiert, wenn die Beschwerde zu seinem Nachteil ausschlagen müßte (Die vom Beschwerdeführer auch mit der Mängelrüge (Z 5) letztlich angestrebte Annahme der Deliktsvollendung (statt eines bloßen Versuches) würde ihm nur dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihm diesfalls - was er mit seinem weiteren Beschwerdeeinwand (Z 9 lit b) reklamiert - tätige Reue zugute käme).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099550

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0140OS00041_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten