Norm
ZPO §410Rechtssatz
Beim Anbot im Sinne des § 410 ZPO handelt es sich materiellrechtlich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers, die mit ihrem Zugang an den Erklärungsempfänger für den Gläubiger bindend wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041514Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013