Norm
StGB §167Rechtssatz
Dem Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue liegt nach herrschender Auffassung vor allem der kriminalpolitische Grundgedanke zugrunde, daß durch die rechtzeitige und freiwillige Gutmachung des gesamten Schadens der korrumpierende Eindruck der Tat auf die Allgemeinheit beseitigt wird und wegen der darin zum Ausdruck kommenden (wenngleich nicht unbedingt auf eine geänderte innere Einstellung zurückzuführenden) Rückkehr des Täters zur Legalität sowohl das generalpräventive als auch das spezialpräventive Strafbedürfnis entfällt (Strafzwecktheorie).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095166Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0140OS00041_9400000_001