RS OGH 1994/4/26 4Ob516/94, 6Ob47/98z, 8ObA127/04s, 2Ob245/08f, 4Ob171/09i, 4Ob76/10w, 7Ob207/10g, 7

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

ZPO §411 Aa
ZPO §528 Abs1 K

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit - ebenso wie jenes der Rechtskraft - erst dann vor, wenn nicht nur die Identität (Nämlichkeit) der Parteien, sondern auch Identität der Ansprüche besteht. Ob das der Fall ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab - keine erhebliche Rechtsfrage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044453

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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