Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit - ebenso wie jenes der Rechtskraft - erst dann vor, wenn nicht nur die Identität (Nämlichkeit) der Parteien, sondern auch Identität der Ansprüche besteht. Ob das der Fall ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab - keine erhebliche Rechtsfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044453Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019